§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Verein für körper- und mehrfachbehinderte Menschen Hamm e.V.
und hat seinen Sitz in Hamm.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Menschen mit Behinderungen (körper- und mehrfach behinderte Kinder, Jugendliche und Erwachsene), insbesondere
1. die Eltern und Angehörige zu beraten und zu unterstützen
2. Tagesstätten, Sonderschulen, Ausbildungs- und Arbeitsstätten (Beschützende Werkstätten) zu
errichten, zu betreiben, anzuregen oder zu fördern
3. die Öffentlichkeit über die Probleme der Behinderten zu unterrichten
4. Rechtsfragen zu klären, die sich für die Behinderten und ihre Eltern aus ihrer besonderen Situation
ergeben
5. alle Hilfsquellen zu erschließen, die für die Zwecke des Vereins verfügbar gemacht werden können
6. Ambulant Betreutes Wohnen anzubieten
7. Arbeitsintegrationsprojekte durchzuführen
8. Haushaltshilfen anzubieten
9. und alle sonstigen Tätigkeiten die dem Zwecke des Vereins zu dienen geeignet sind.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Die Geschäftsführung hat sich hieran zu halten.
Das Vermögen des Vereins, seine Erträge und alle Einkünfte dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf weder ein Mitglied oder eine dritte Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Einnahmen und Ausgaben
1. Der Erfüllung des Vereinszweckes dienen Beiträge der Mitglieder, private Spenden, Zuwendungen
der Öffentlichen Hand und die Erträgnisse des Vereinsvermögens.
2. Über die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des
Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person, die den Zwecken des Vereins fremd ist oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Die Verwaltungskosten sind niedrig zu halten.
5. Den Mitgliedern werden, wenn sie aus dem Verein ausscheiden oder der Verein aufgelöst wird,
Beiträge und Spenden nicht zurückgewährt. Von der Mitgliederversammlung ausnahmsweise
autorisierte Rückgewährleistungen dürfen nicht höher sein, als die von den betreffenden Mitgliedern
geleisteten Bareinlagen und der gemeine Wert gegebener Sacheinlagen.
6. Der Schatzmeister erstellt in Abstimmung mit der Geschäftsführung jährlich einen Haushaltsplan.
7. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann für Ehrenamtsträger
mit Zustimmung der Mitgliederversammlung eine Vergütung im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG und/oder
eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen, soweit diese angemes-
sen ist.
§ 5 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband Nordrhein-Westfalen für Körper- und Mehrfach behinderte e.V. Düsseldorf, der das Vereinsvermögen zur Förderung und Betreuung Körper- und Mehrfachbehinderter in Hamm zu verwenden hat.
§ 6 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, nicht rechtsfähige Vereine und juristische Personen sein. Über die Aufnahme der Mitglieder beschließt der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit sechsmonatiger Frist nur zum Ende eines Kalender-Halbjahres.
Über den Ausschluss eines Mitglieds beschließt nach dessen Anhörung die Mitgliederversammlung.
Der Ausschluss ist nur aus einem wichtigen Grunde möglich.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Bedürftigen Mitgliedern kann der Vorstand die Beitragszahlung ganz oder teilweise erlassen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Vorstand
2. Mitgliederversammlung
3. Beirat
4. Die Geschäftsführung zur Erfüllung der laufenden Geschäfte.
§ 9 Vorstand und Vertretung des Vereins
Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern. Er kann bis auf 5 Personen und mehr erweitert werden. Mitglieder, die beim Verein einer hauptamtlichen oder geringfügigen Beschäftigung nachgehen, können nicht in den Vorstand gewählt werden. Vorstandsmitglieder, die während ihrer Vorstandstätigkeit eine derartige Beschäftigung beim vkm Hamm e.V. aufnehmen, müssen wiederum ihr Mandat niederlegen.
Der Vorstand wird alle 4 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt auch für diese zeitliche Begrenzung hinaus bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt, mit der Einschränkung, dass nach Ablauf der Wahlperiode die nächste ordentliche Mitgliederversammlung die Neuwahl des Vorstandes vorzunehmen hat.
Die Mitgliederversammlung wählt mit absoluter Mehrheit der erschienenen Mitglieder den Vorstand in folgender Reihenfolge:
1. den Vorsitzenden
2. den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister, den Schriftführer und die Beisitzer.
Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende des Vereins oder sein Stellvertreter. Sie leiten die Vereinstätigkeit im Sinne der Satzung. Der Vorstand wird vertreten von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom stellvertretenden Vorsitzenden, sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.
Der Vorsitzende beruft eine Vorstandssitzung ein, sooft es erforderlich ist, mindestens einmal im Vierteljahr. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
§ 10 Geschäftsführung
1. Der Vorstand benennt zur Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben und zur Führung der
Geschäfte einen oder mehrere Geschäftsführer. Ein Geschäftsführer wird zum Sprecher der
Geschäftsführung ernannt.
2. Der Sprecher der Geschäftsführung ist dem Vorstand verantwortlich. Er hat die Weisungen und
Beschlüsse des Vorstandes auszuführen. Er kann an allen Sitzungen und Versammlungen mit
beratender Stimme teilnehmen oder sich durch einen anderen Geschäftsführer bzw. durch seinen
Stellvertreter vertreten lassen.
3. Soweit von der Geschäftsführung Auskunft und Ratschläge gegeben oder für die Mitglieder an
Verhandlungen von Behörden oder Gerichten mitgewirkt wird, geschieht dies nach bestem Wissen
und Gewissen. Die Haftung des Vereines bzw. der Geschäftsführung gegenüber den Mitgliedern
beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
4. Der Sprecher der Geschäftsführung nimmt die Geschäfte nach § 30 wahr.
5. Der Sprecher der Geschäftsführung stellt weitere Mitarbeiter des Vereines im Rahmen des
Haushaltsplanes und zur Erledigung der Vereinssaufgaben ein.
§ 11 Ermächtigung
Der Vorstand im Sinne des § 26 ist ermächtigt, geringe Änderungen im Wortlaut der Satzung vorzunehmen, soweit dieses zur Eintragung in das Vereinsregister oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit von den Behörden verlangt wird.
§ 12 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliedersammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden des Vereins oder auf Antrag eines Mitglieds des Vorstandes schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und einer Frist von 14 Tagen einberufen.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere:
1. den Vorstand zu wählen
2. den Jahresbericht entgegenzunehmen
3. die ordnungsmäßig geprüfte Jahresrechnung des Vorjahres abzunehmen und die Entlastung des
Vorstandes auszusprechen die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zu
beschließen
4. den Haushaltsplan zu verabschieden
5. die Höhe des Mitgliedsbeitrages festzusetzen
6. auf Antrag über den Ausschluss eines Mitglieds zu beschließen.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, Satzungsänderungen bedürfen der Stimmenmehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Mitlieder. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet werden muss.
§ 13 Beirat
Der Verein kann einen Beirat berufen. Die Beiratsmitglieder sollten dem Verein angehören, sie sollten aber nicht Mitglieder des Vorstands sein.
Im Beirat sollen Fachleute und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens mitwirken. Die Berufung erfolgt durch den Vorstand und ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
Die Wahl ist auf die Dauer von 4 Jahren befristet.
Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Der Vorstand kann an den Sitzungen des Beirates teilnehmen.
§ 14 Rechnungsprüfer
Der Verein hat 2 Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Auftrag der Rechnungsprüfer ist es, den Jahresabschluss zu überprüfen, ihr Auftrag erstreckt sich jeweils auf 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben über das Ergebnis ihrer Prüfung in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember, der auf die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister des Amtgerichtes Nr. 666 folgt.
Hamm, den 15.05.2017
Gerrit Lehmann
1. Vorsitzender
Angaben zum Datenschutz
Der Verein benötigt zur Erfüllung seiner Zwecke die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Unter Beachtung der Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes werden personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
- Berichtung der Daten sofern sie unrichtig sind
- Sperrung der Daten, wenn deren Richtigkeit nicht feststeht
- Löschung der Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder wird, z. B. bei Austritt aus dem Verein (Recht auf Vergessenwerden)